EVERHUB
Zurück zum Ratgeber

Ratgeber · Vertiefung

Gewerbesteuerzerlegung (§ 28 GewStG): Wann eine Sitzverlegung wirklich Steuern spart

BFVon Bennet Freitel · 22. Juli 2026 · aktualisiert 21. August 2026 · 12 Min. Lesezeit
Gewerbesteuerzerlegung (§ 28 GewStG): Wann eine Sitzverlegung wirklich Steuern spart

Stand: Juli 2026 · Lesezeit: ca. 12 Minuten Wer seinen Firmensitz in eine Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz verlegt, spart nur dann die volle Differenz, wenn dort auch tatsächlich die einzige Betriebsstätte liegt. Unterhält Ihr Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Gewerbesteuermessbetrag nach § 28 GewStG zerlegt, und zwar im Verhältnis der Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden (§ 29 GewStG). Die ehrliche Konsequenz: Eine Solo-GmbH, deren Geschäftsführung real am neuen Standort arbeitet, nimmt den Steuervorteil zu 100 % mit; ein Unternehmen mit Personal am alten Standort nur anteilig; eine reine Briefkasten-Verlegung bringt fast nichts.

Genau diese Rechnung verschweigen die meisten Anbieter von Geschäftsadressen. Wir rechnen sie Ihnen hier vollständig vor, mit Paragrafen, Beispielen und einer klaren Antwort auf die Frage, für wen sich die Verlegung nach Schönefeld (Hebesatz 240 %) oder Zossen (270 %) wirklich lohnt.


Was ist die Gewerbesteuerzerlegung?

Antwort zuerst: Die Gewerbesteuerzerlegung ist das gesetzliche Verfahren, mit dem der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag eines Unternehmens auf mehrere Gemeinden aufgeteilt wird, wenn das Unternehmen dort Betriebsstätten unterhält (§§ 28–34 GewStG). Jede Gemeinde wendet anschließend ihren eigenen Hebesatz auf ihren Zerlegungsanteil an.

Zur Einordnung die Grundformel der Gewerbesteuer:

Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €)
− Freibetrag (24.500 € nur Einzelunternehmen/Personengesellschaften; 0 € für GmbH/UG)
= Bemessungsgrundlage
× 3,5 % (Steuermesszahl)      → Gewerbesteuermessbetrag
× Hebesatz der Gemeinde       → Gewerbesteuer

Der Messbetrag wird vom Betriebsstätten-Finanzamt festgesetzt. Gibt es nur eine Betriebsstätte, erhält deren Gemeinde den vollen Messbetrag. Gibt es mehrere, erlässt das Finanzamt zusätzlich einen Zerlegungsbescheid: Er teilt den Messbetrag in Zerlegungsanteile auf, und erst darauf wenden die beteiligten Gemeinden ihre (teils sehr unterschiedlichen) Hebesätze an. Zwischen Berlin (410 %) und Schönefeld (240 %) liegen immerhin 170 Prozentpunkte.

→ Gewerbesteuer-Rechner: Rechnen Sie Ihre Zahlen ohne E-Mail-Pflicht durch.

Wann greift die Zerlegung nach § 28 GewStG?

Antwort zuerst: Die Zerlegung greift immer dann, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden haben, auch dann, wenn eine Betriebsstätte im Laufe des Jahres von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde oder sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt (§ 28 Abs. 1 GewStG).

Drei typische Auslöser:

  1. Mehrere Betriebsstätten gleichzeitig: Geschäftsleitung in Gemeinde A, Filiale, Lager mit Personal oder Produktionsstandort in Gemeinde B. Der Klassiker, und der Fall, den wir unten durchrechnen.
  2. Verlegung während des Jahres: Wer zum 1. Juli umzieht, hatte im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in zwei Gemeinden. Der Messbetrag des Umzugsjahres wird zerlegt; der volle Vorteil des neuen Hebesatzes kommt erst im ersten kompletten Jahr an. Details dazu im Ratgeber → Gewerbesteuer sparen.
  3. Mehrgemeindliche Betriebsstätte: Erstreckt sich eine einzige Betriebsstätte über Gemeindegrenzen (etwa ein Werksgelände), wird nach § 30 GewStG nach der „Lage der örtlichen Verhältnisse" zerlegt, ein Sonderfall, der für Sitzverlegungen selten relevant ist.

Was zählt als Betriebsstätte? Maßgeblich ist § 12 AO: jede feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, ausdrücklich auch die „Stätte der Geschäftsleitung". Ein Homeoffice einzelner Mitarbeiter begründet nach Verwaltungsauffassung regelmäßig keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil diesem die Verfügungsmacht über die Privatwohnung fehlt; die Details sind aber einzelfallabhängig und gehören in ein Gespräch mit Ihrem Steuerberater.

Nach welchem Maßstab wird zerlegt? Arbeitslöhne (§ 29 GewStG)

Antwort zuerst: Zerlegungsmaßstab ist im Regelfall das Verhältnis der Arbeitslöhne, die an die bei den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Die Arbeitslöhne werden dabei je Betriebsstätte auf volle 1.000 € abgerundet (§ 29 Abs. 3 GewStG).

Nicht der Umsatz, nicht der Gewinn, nicht die Quadratmeter: die Lohnsumme entscheidet, wohin der Messbetrag fließt. Was dabei als Arbeitslohn zählt, regelt § 31 GewStG mit einigen wichtigen Besonderheiten:

Regel Inhalt Fundstelle
Grundsatz Arbeitslöhne i. S. d. § 19 EStG an die Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebsstätte § 31 Abs. 1 GewStG
Abrundung Lohnsumme je Betriebsstätte auf volle 1.000 € abrunden § 29 Abs. 3 GewStG
Gewinnabhängige Vergütungen Nach dem Gewinn berechnete Einmalvergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen) zählen nicht mit § 31 Abs. 4 GewStG
Unternehmerlohn-Fiktion Für im Betrieb tätige Einzelunternehmer oder Mitunternehmer werden pauschal 25.000 € pro Jahr angesetzt § 31 Abs. 5 GewStG

Zwei Punkte verdienen einen zweiten Blick:

Die Unternehmerlohn-Fiktion (25.000 €): Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften zahlen sich selbst keinen Arbeitslohn. Damit ihre Arbeitsleistung in der Zerlegung nicht unsichtbar bleibt, setzt § 31 Abs. 5 GewStG fiktiv 25.000 € jährlich an, zugeordnet zu der Betriebsstätte, in der der Unternehmer tätig ist. Arbeitet der Inhaber am neuen Standort und die zwei Minijobber am alten, kann diese Fiktion den Ausschlag geben.

GmbH-Geschäftsführer: Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH bezieht echten Arbeitslohn: Sein Festgehalt zählt voll bei der Betriebsstätte, an der er tätig ist. Eine gewinnabhängige Tantieme bleibt dagegen nach § 31 Abs. 4 GewStG außen vor. Das ist für die Standortfrage zentral: Das Geschäftsführergehalt ist der Hebel, mit dem eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte Zerlegungsanteil auf sich zieht.

Nur wenn die Lohnzerlegung zu einem „offenbar unbilligen Ergebnis" führt, kommt ausnahmsweise ein anderer Maßstab in Betracht (§ 33 GewStG), die Hürde dafür ist hoch.

Rechenbeispiel: GmbH mit Geschäftsleitung in Schönefeld und Filiale in Berlin

Antwort zuerst: Verlegt eine GmbH ihre Geschäftsleitung nach Schönefeld, behält aber eine Filiale mit Personal in Berlin, wird der Messbetrag im Verhältnis der Lohnsummen geteilt, die Ersparnis fällt also anteilig aus, nicht voll.

Ausgangsdaten (Erhebungszeitraum 2026):

  • Muster-GmbH, Gewerbeertrag: 200.000 €
  • Geschäftsleitung in Schönefeld: Geschäftsführerin, Festgehalt 100.000 € (Tantieme bleibt nach § 31 Abs. 4 GewStG unberücksichtigt)
  • Filiale Berlin: 3 Angestellte, Arbeitslöhne zusammen 150.000 €
  • Hebesätze 2026: Schönefeld 240 %, Berlin 410 %

Schritt 1, Messbetrag:

Rechenschritt Betrag
Gewerbeertrag 200.000 €
Freibetrag (GmbH) 0 €
× Steuermesszahl 3,5 % 7.000 € Messbetrag

Schritt 2, Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 GewStG):

Betriebsstätte Arbeitslöhne (auf volle 1.000 € abgerundet) Anteil Zerlegungsanteil am Messbetrag
Schönefeld (Geschäftsleitung) 100.000 € 40 % 2.800 €
Berlin (Filiale) 150.000 € 60 % 4.200 €
Summe 250.000 € 100 % 7.000 €

Schritt 3, Gewerbesteuer je Gemeinde:

Gemeinde Zerlegungsanteil Hebesatz Gewerbesteuer
Schönefeld 2.800 € 240 % 6.720 €
Berlin 4.200 € 410 % 17.220 €
Gesamt 23.940 €

Schritt 4, Der Vergleich, auf den es ankommt:

Szenario Gewerbesteuer gesamt Ersparnis vs. „alles Berlin"
Alles in Berlin (410 %) 28.700 €
Zerlegung 40/60 (unser Fall) 23.940 € 4.760 €/Jahr
Alles in Schönefeld (240 %) 16.800 € 11.900 €/Jahr

Die GmbH spart also real 4.760 € pro Jahr, das ist gutes Geld, aber eben nur 40 % des theoretischen Maximums von 11.900 €. Der Grund: 60 % der Lohnsumme, und damit 60 % des Messbetrags, bleiben bei der Berliner Filiale. Wer Ihnen für diese Konstellation „11.900 € Ersparnis" verspricht, rechnet falsch, oder verschweigt § 28 GewStG.

Randnotiz zur Abrundung: Die Abrundung auf volle 1.000 € (§ 29 Abs. 3 GewStG) wirkt unscheinbar, kann bei kleinen Lohnsummen aber Prozentpunkte verschieben. Beispiel: Betriebsstätte A mit 25.900 € Lohn (abgerundet 25.000 €), Betriebsstätte B mit 74.200 € (abgerundet 74.000 €), gerechnet wird mit 25.000 zu 74.000, also 25,25 % zu 74,75 %, nicht mit den Centbeträgen der Lohnkonten.

Wie läuft das Zerlegungsverfahren praktisch ab?

Antwort zuerst: Sie geben mit der Gewerbesteuererklärung eine Zerlegungserklärung ab, in der Sie jede Betriebsstätte und die dort gezahlten Arbeitslöhne angeben; das Finanzamt setzt daraufhin Messbetrag und Zerlegungsanteile fest, und jede beteiligte Gemeinde erlässt ihren eigenen Gewerbesteuerbescheid.

Der Ablauf in vier Schritten:

  1. Erklärung: Mit der jährlichen Gewerbesteuererklärung reichen Sie die Zerlegungserklärung ein, je Gemeinde: Betriebsstätte, Zeitraum ihres Bestehens im Erhebungszeitraum, Lohnsumme.
  2. Zerlegungsbescheid: Das Betriebsstätten-Finanzamt (zuständig ist das Finanzamt der Geschäftsleitung) setzt den Messbetrag fest und zerlegt ihn per Bescheid auf die Gemeinden. Gegen den Zerlegungsbescheid können sowohl Sie als auch die beteiligten Gemeinden Rechtsbehelfe einlegen, Gemeinden streiten durchaus um Anteile, gerade wenn Hebesatzdifferenzen groß sind.
  3. Bagatellgrenze: Entfällt auf eine Gemeinde nur ein Kleinstanteil (Zerlegungsanteil unter 10 €), wird er nach § 34 GewStG der Gemeinde mit dem größten Anteil zugeschlagen, Verwaltungsvereinfachung, in der Praxis selten entscheidend.
  4. Gemeindebescheide: Jede Gemeinde multipliziert ihren Anteil mit ihrem Hebesatz und setzt „ihre" Gewerbesteuer fest. Sie erhalten also mehrere Bescheide und zahlen an mehrere Stadtkassen, auch die Vorauszahlungen werden entsprechend aufgeteilt.

Für die Planung heißt das: Die Zerlegung ist kein Antragsverfahren, dem Sie ausweichen könnten, und kein Verhandlungsspielraum. Die Lohnsummen stehen in Ihrer Lohnbuchhaltung; die Quote ergibt sich daraus mechanisch. Genau deshalb ist die Frage „Wo arbeitet wer?" die eigentliche Stellschraube jeder Standortentscheidung, lange bevor über Adressen gesprochen wird.

Wer profitiert wirklich? Die drei Szenarien ehrlich sortiert

Antwort zuerst: Voll profitieren Unternehmen, deren gesamte Lohnsumme, typischerweise das Geschäftsführergehalt einer Solo-GmbH, am neuen Standort anfällt. Anteilig profitieren Unternehmen mit verbleibendem Personal am Altstandort. Fast nichts bringt eine Verlegung, bei der weder Geschäftsleitung noch Personal real umziehen.

Szenario Zerlegung? Effekt der Verlegung nach Schönefeld/Zossen
Solo-GmbH / Geschäftsführer-Gesellschaft: GF arbeitet real am neuen Standort, kein weiteres Personal anderswo Nein, nur eine Betriebsstätte 100 % des Hebesatzvorteils. GmbH mit 100.000 € Gewerbeertrag: Berlin 14.350 € → Schönefeld 8.400 € = 5.950 €/Jahr gespart (Zossen: 9.450 €, Ersparnis 4.900 €)
GmbH mit Personal am Altstandort: Geschäftsleitung zieht um, Team bleibt Ja, nach Lohnsummen Anteiliger Vorteil. Im Beispiel oben: 4.760 € statt 11.900 €, die Quote entspricht dem Lohnanteil des neuen Standorts
Reine Briefkasten-Verlegung: Adresse neu, Arbeit und Entscheidungen finden woanders statt Zerlegung ist hier Ihr kleinstes Problem Fast null, und riskant. Ohne Personal vor Ort fließt über die Lohnsumme kaum Messbetrag an den neuen Ort; vor allem aber fehlt die echte Betriebsstätte (§ 12 AO) und der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), das Finanzamt erkennt die Verlegung dann gar nicht erst an

Die Zielgruppe, für die die Rechnung glasklar aufgeht, ist damit benannt: Beratungs-, IT-, Holding-, E-Commerce- und Trading-Gesellschaften, deren Wertschöpfung an der Geschäftsführung hängt, also Unternehmen, die ihre Geschäftsleitung tatsächlich mitnehmen können, weil sie nicht an Ladenlokal, Werkstatt oder Belegschaft vor Ort gebunden sind.

Die Zweigstellen-Strategie: anteilige Ersparnis als legitime Gestaltung

Antwort zuerst: Auch wer sein Team am Altstandort behalten muss, kann den Messbetrag legal teilweise in eine Niedrighebesatz-Gemeinde verlagern, indem er dort eine echte zweite Betriebsstätte mit Geschäftsleitung und entsprechender Lohnsumme aufbaut. Das ist keine Trickserei, sondern exakt das Verfahren, das §§ 28–31 GewStG vorsehen.

So funktioniert die Gestaltung seriös:

  • Echte Betriebsstätte am neuen Standort: Räume mit Verfügungsmacht, Arbeitsplatz, dort ausgeübte Geschäftsführung, kein Briefkasten. → Betriebsstätte
  • Lohnsumme folgt der Realität: Das Geschäftsführergehalt zählt dort, wo der Geschäftsführer tatsächlich tätig ist. Wer drei Tage pro Woche real in Schönefeld arbeitet und dort die laufenden Entscheidungen trifft, verschiebt Gewicht in der Zerlegung, wer nur ein Schild montiert, nicht.
  • Dokumentation: Kalender, Besprechungsprotokolle, Vor-Ort-Termine. Bei der nächsten Betriebsprüfung ist die Zuordnung der Löhne zu den Betriebsstätten eine Standardfrage.
  • Ehrliche Erwartung: Die Ersparnis wächst mit dem Lohnanteil des neuen Standorts. Im obigen Beispiel würde jede Verschiebung von 10 Prozentpunkten Lohnanteil nach Schönefeld die jährliche Steuer um weitere 1.190 € senken (7.000 € × 10 % × 170 Prozentpunkte Hebesatzdifferenz).

Wichtig als Risikoabgrenzung: Der Unterschied zwischen Gestaltung und Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) ist die Substanz. Der Referenzfall ist ausgerechnet einer unserer beiden Standorte: Zossen musste 2018/19 rund 20 Mio. € Gewerbesteuer zurückzahlen, weil Finanzämter Scheinverlagerungen aufgegriffen hatten, Firmen, die formal ihren Sitz verlegt hatten, deren Geschäftsleitung aber nachweislich woanders saß. Die Stadt stellte danach öffentlich klar: „Zossen ist keine Steueroase." Für Sie heißt das: Der niedrige Hebesatz ist legal und gewollt, aber nur für Unternehmen, die wirklich vor Ort arbeiten.

Was ändert sich 2027 an der Rechnung?

Antwort zuerst: Ab dem Erhebungszeitraum 2027 gilt bundesweit ein Mindesthebesatz von 280 % (verkündet am 02.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197); bis einschließlich 2026 sind es 200 %. Schönefeld (240 %) und Zossen (270 %) müssen dann auf mindestens 280 % anheben, an der Zerlegungslogik der §§ 28–31 GewStG ändert sich nichts.

Für die Beispiele bedeutet das: 2026 gelten unverändert 240 % bzw. 270 %, wer jetzt verlegt, nimmt den vollen Vorteil noch mit. Ab 2027 bleibt der Vorteil groß: Bei 280 % zahlt die Solo-GmbH mit 100.000 € Gewerbeertrag 9.800 € statt 14.350 € in Berlin, weiterhin 4.550 € Ersparnis pro Jahr, gegenüber München (490 %, dort 17.150 €) sogar 7.350 €. Auch das Zerlegungsbeispiel oben verliert nur moderat: Der Berliner Filialanteil bleibt bei 410 % teuer, der Schönefelder Anteil verteuert sich von 240 % auf mindestens 280 %.

Das bedeutet für Sie: Prüfen Sie vor jeder Sitzverlegung Ihre Lohnstruktur. Fällt Ihre gesamte Lohnsumme (inklusive Geschäftsführergehalt bzw. 25.000-€-Unternehmerlohn) künftig am neuen Standort an, gehört Ihnen der volle Hebesatzvorteil. Bleibt Personal zurück, rechnen Sie mit der Zerlegungsquote, und entscheiden Sie auf Basis der anteiligen, nicht der maximalen Ersparnis. Und in jedem Fall gilt: Ohne echte Betriebsstätte und Geschäftsleitung vor Ort ist jede Rechnung Makulatur.

FAQ zur Gewerbesteuerzerlegung

Wird der Gewerbesteuermessbetrag bei mehreren Betriebsstätten automatisch zerlegt? Ja. Das Betriebsstätten-Finanzamt erlässt von Amts wegen einen Zerlegungsbescheid, sobald im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestanden (§ 28 Abs. 1 GewStG). Grundlage sind Ihre Angaben in der Gewerbesteuererklärung nebst Zerlegungserklärung; die Gemeinden erhalten ihre Anteile und setzen darauf jeweils ihren Hebesatz an.

Zählt mein Geschäftsführergehalt bei der Zerlegung mit? Ja: Das Festgehalt eines angestellten GmbH-Geschäftsführers ist Arbeitslohn und wird der Betriebsstätte zugerechnet, an der er tatsächlich tätig ist. Gewinnabhängige Tantiemen bleiben nach § 31 Abs. 4 GewStG außen vor. Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern, die keinen Lohn beziehen, greift stattdessen die Fiktion von 25.000 € pro Jahr (§ 31 Abs. 5 GewStG).

Begründet das Homeoffice meiner Mitarbeiter eine Betriebsstätte, die bei der Zerlegung mitzählt? In der Regel nein: Nach Verwaltungsauffassung fehlt dem Arbeitgeber die Verfügungsmacht über die Privatwohnung, sodass meist keine Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO entsteht. Es gibt aber Ausnahmen (etwa bei Leitungsfunktionen). Klären Sie Grenzfälle mit Ihrem Steuerberater.

Lohnt sich die Verlegung, wenn mein ganzes Team am alten Standort bleibt? Nur anteilig, und nur, wenn am neuen Standort echte Substanz mit eigener Lohnsumme entsteht (typischerweise die Geschäftsleitung). Der Messbetrag folgt den Arbeitslöhnen: Bleiben 60 % der Löhne am Altstandort, bleiben auch 60 % des Messbetrags dort. Eine reine Adressverlegung ohne Personal- oder Leitungsverlagerung bringt praktisch nichts.

Kann die Zerlegung nach einem anderen Maßstab als den Arbeitslöhnen erfolgen? Nur ausnahmsweise. Führt die Lohnzerlegung zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, ist nach § 33 GewStG ein anderer Maßstab möglich; für bestimmte Branchen (z. B. Energieanlagen) gelten Sonderregeln. Für typische Dienstleistungs- und Handelsunternehmen bleibt es beim Lohnmaßstab.

Lassen Sie Ihre Konstellation durchrechnen

Ob Solo-GmbH oder Unternehmen mit Team: Wir sagen Ihnen ehrlich, welcher Anteil des Messbetrags nach einer Verlegung wirklich in Schönefeld oder Zossen ankommt, und ob sich der Schritt für Sie rechnet. Auch dann, wenn die Antwort „eher nicht" lautet.

Kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren · Oder erst selbst rechnen: → Gewerbesteuer-Rechner


Quellen: §§ 28, 29, 30, 31, 33 GewStG (Zerlegung) · § 11 GewStG (Steuermesszahl 3,5 %) · § 16 GewStG (Hebesatz, Mindesthebesatz) · §§ 10, 12 AO (Geschäftsleitung, Betriebsstätte) · § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) · Hebesätze: DIHK-Hebesatzumfrage 2025, gewerbesteuer.de, Stadt Zossen (amtlich) · Gesetz zur Anhebung des Mindesthebesatzes (BGBl. 2026 I Nr. 197 vom 02.07.2026).

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung oder Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.

Autor: Bennet Freitel, Geschäftsführer der EVERHUB GmbH · Stand: Juli 2026

Was würde Ihr Unternehmen sparen?

Rechnen Sie Ihre Gewerbesteuer in Berlin, München oder Ihrer Stadt gegen die EVERHUB-Standorte Schönefeld (240 %) und Zossen (270 %), inklusive Ausblick auf 2027.

Ersparnis berechnen

Weiterlesen