249 €/Monat netto · Standort Ihrer Wahl
Eine Betriebsstätte, die einer Prüfung standhält.
Der niedrige Hebesatz nützt nur, wenn das Finanzamt Ihren Sitz anerkennt. Entscheidend sind der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) und eine feste Geschäftseinrichtung (§ 12 AO) – kein Briefkasten, sondern Räume, über die Sie verfügen und in denen gearbeitet wird. Genau das bekommen Sie bei EVERHUB.
Was das Finanzamt sehen will.
Die vier Kriterien, an denen Prüfer eine echte Betriebsstätte festmachen – als Checkliste.
Verfügungsmacht über Räume
Sie haben vertraglich zugesicherten Zugang zu nutzbaren Räumen – kein reiner Briefkasten, keine bloße Adressüberlassung.
Ein echter Arbeitsplatz
Ein eingerichteter Arbeitsplatz, an dem tatsächlich gearbeitet werden kann und wird – das Kernkriterium der festen Geschäftseinrichtung.
Postempfang am Standort
Ihre Geschäftspost kommt am Standort an, wird dort angenommen und verarbeitet – dokumentierbar.
Entscheidungen vor Ort
Die laufende Geschäftsführung findet erkennbar am Standort statt: Termine, Unterschriften, Besprechungen (§ 10 AO).
Was EVERHUB liefert.
Flexibler Arbeitsplatz
Nutzbarer Arbeitsplatz an Ihrem Standort – kommen Sie, wann Sie wollen, arbeiten Sie vor Ort. Fest reserviert ist er im Paket „Betriebsstätte Plus“.
Besprechungsräume
4 h Besprechungsraum pro Monat inklusive – für Geschäftsführungs-Termine, Gesellschafterbeschlüsse, Kundengespräche.
Standort nach Wahl
Schönefeld am BER oder Zossen – Sie entscheiden bei Vertragsschluss, ein späterer Wechsel ist unkompliziert möglich.
Nutzungs-Dokumentation
Mietvertrag über tatsächlich nutzbare Räume, ein Arbeitsplatz vor Ort und feste Ansprechpartner – die Grundlage, auf der Steuerberater und Finanzamt aufsetzen.
Ehrlichkeit als Prinzip.
„Zossen hat aus gutem Grund keine Lust auf schwarze Schafe – wir auch nicht. Wenn eine reine Adressverlegung bei Ihnen nicht anerkannt würde, sagen wir Ihnen das vor Vertragsschluss.“
Hinweis für Firmen mit Personal am Altstandort
Bleiben Mitarbeiter in der alten Gemeinde, wird der Messbetrag nach Lohnsummen zerlegt (§§ 28–31 GewStG) – die Verlegung wirkt dann nur anteilig. Die Lösung ist häufig eine Zweigstellen-Strategie: Geschäftsleitung und Verwaltung ziehen an den günstigen Standort, operative Einheiten bleiben. Wir rechnen das offen mit Ihnen und Ihrem Steuerberater durch.
Fragen zur Betriebsstätte
Eine feste Geschäftseinrichtung, die dem Unternehmen dient und über die es Verfügungsmacht hat – z. B. Büro- oder Arbeitsräume. Ein reiner Briefkasten oder eine c/o-Adresse erfüllt das nicht.
Das Paket liefert die räumliche Substanz: Arbeitsplatz, Besprechungsräume, Verfügungsmacht, Dokumentation. Entscheidend ist zusätzlich, dass Sie die Geschäftsleitung tatsächlich vor Ort ausüben (§ 10 AO). Beides zusammen prüft das Finanzamt – und beides zusammen ist unser Konzept.
Dann wird der Gewerbesteuermessbetrag zwischen den Gemeinden zerlegt (§§ 28–31 GewStG), Maßstab sind die Arbeitslöhne je Betriebsstätte. Die Ersparnis wirkt nur anteilig. Häufig sinnvoll: eine Zweigstellen-Strategie, bei der Geschäftsleitung und Verwaltung an den günstigen Standort wandern. Das rechnen wir ehrlich mit Ihnen durch.
Nein – und wer das verspricht, ist unseriös. Wir liefern die Substanz und die Nachweise; die steuerliche Würdigung hängt von Ihrer tatsächlichen Nutzung ab. Wenn eine Verlegung bei Ihnen absehbar nicht anerkannt würde, sagen wir Ihnen das vor Vertragsschluss.
Substanz gibt es nicht von der Stange. Reden wir.
Kostenloses Beratungsgespräch – wir sagen Ihnen auch, wenn es sich für Sie nicht lohnt.