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Ratgeber · Grundlagen

Gewerbesteuer berechnen 2026: Formel, Beispiele und Rechner

BFVon Bennet Freitel · 22. Juli 2026 · aktualisiert 21. August 2026 · 13 Min. Lesezeit
Gewerbesteuer berechnen 2026: Formel, Beispiele und Rechner

Die Kurzantwort: Die Gewerbesteuer berechnen Sie in drei Schritten: Sie runden den Gewerbeertrag auf volle 100 € ab, ziehen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Freibetrag von 24.500 € ab und multiplizieren das Ergebnis mit der Steuermesszahl von 3,5 %. Den so ermittelten Steuermessbetrag multiplizieren Sie mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde, und genau dieser Hebesatz entscheidet, ob eine GmbH mit 100.000 € Gewinn 8.400 € (Schönefeld, 240 %) oder 17.150 € (München, 490 %) zahlt. In diesem Ratgeber rechnen wir beide Fälle vollständig durch, erklären Hinzurechnungen, Fristen und die Reform 2027, und Sie können jedes Ergebnis direkt im → Gewerbesteuer-Rechner nachprüfen.

Was ist die Gewerbesteuer und wer muss sie zahlen?

Antwort zuerst: Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf den Ertrag jedes Gewerbebetriebs in Deutschland. Zahlen müssen sie alle Gewerbetreibenden, also Einzelunternehmen mit Gewerbeanmeldung, Personengesellschaften (GbR mit Gewerbebetrieb, OHG, KG) und kraft Rechtsform immer Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG (haftungsbeschränkt). Nicht gewerbesteuerpflichtig sind Freiberufler und die reine Land- und Forstwirtschaft.

Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Die Besonderheit: Anders als Einkommen- oder Körperschaftsteuer fließt die Gewerbesteuer nicht an Bund oder Land, sondern an die Gemeinde, in der Ihr Betrieb eine Betriebsstätte unterhält. Sie ist die wichtigste eigene Einnahmequelle der Kommunen, und jede Gemeinde legt ihren Hebesatz selbst fest (§ 16 GewStG). Deshalb variiert die Belastung je nach Standort um mehr als das Doppelte: Zwischen dem günstigsten und dem teuersten Großstadt-Standort liegen bei identischem Gewinn schnell fünfstellige Beträge pro Jahr.

Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich mit der Eintragung ins Handelsregister, bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der Aufnahme der werbenden Tätigkeit. Für die Gemeinde-Zuordnung, und damit für den Hebesatz, zählt nicht die Adresse auf dem Briefpapier, sondern die tatsächliche Betriebsstätte.

Freiberufler oder Gewerbe? Die Abgrenzung entscheidet

Antwort zuerst: Freiberufler im Sinne des § 18 EStG zahlen keine Gewerbesteuer, unabhängig vom Standort und unabhängig von der Höhe des Gewinns.

Zu den freien Berufen zählen die sogenannten Katalogberufe (u. a. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Übersetzer) sowie ähnliche selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten. Drei Punkte sind in der Praxis wichtig:

  1. Die Tätigkeit zählt, nicht die Selbsteinschätzung. Ob eine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich ist, entscheidet das Finanzamt anhand der tatsächlichen Arbeit. IT-Berater, Designer oder Coaches bewegen sich häufig in einer Grauzone.
  2. Die Rechtsform schlägt den Beruf. Sobald Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit in eine GmbH oder UG einbringen, ist sie kraft Rechtsform gewerblich, die Gesellschaft zahlt Gewerbesteuer, auch wenn Sie als Person Freiberufler wären.
  3. Infektionsgefahr bei Personengesellschaften: Übt eine freiberufliche GbR nebenbei eine gewerbliche Tätigkeit aus, kann der gesamte Gewinn gewerblich „infiziert" werden (Abfärberegelung).

Wie berechnet man die Gewerbesteuer? Die Formel Schritt für Schritt

Antwort zuerst: Gewerbesteuer = Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) minus Freibetrag, multipliziert mit 3,5 % Steuermesszahl, multipliziert mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde.

Als Rechenschema (verifiziert an §§ 11, 16 GewStG):

   Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €)
 − Freibetrag (24.500 € nur Einzelunternehmen/Personengesellschaft; 0 € bei GmbH/UG)
 = Bemessungsgrundlage
 × 3,5 % Steuermesszahl (§ 11 GewStG)
 = Steuermessbetrag
 × Hebesatz der Gemeinde (§ 16 GewStG)
 = Gewerbesteuer

Die einzelnen Schritte im Detail:

Schritt 1, Gewerbeertrag ermitteln: Ausgangspunkt ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb nach EStG bzw. KStG. Dieser wird um gewerbesteuerliche Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) erhöht und um Kürzungen (§ 9 GewStG) vermindert, dazu unten mehr. Das Ergebnis wird auf volle 100 € abgerundet.

Schritt 2, Freibetrag abziehen: Einzelunternehmen und Personengesellschaften steht ein Freibetrag von 24.500 € zu. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) erhalten keinen Freibetrag, hier wird ab dem ersten Euro Gewerbeertrag gerechnet. Für bestimmte sonstige juristische Personen (z. B. wirtschaftliche Vereine) gilt ein kleiner Freibetrag von 5.000 €.

Schritt 3, Messbetrag und Hebesatz: Die Bemessungsgrundlage × 3,5 % ergibt den Steuermessbetrag. Diesen setzt das Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid fest. Die Gemeinde wendet darauf ihren Hebesatz an, mindestens 200 % (2026), ab dem Erhebungszeitraum 2027 mindestens 280 %.

Wichtig: Die Gewerbesteuer ist seit 2008 keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie mindert also weder den eigenen Gewerbeertrag noch den einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Gewinn.

Eine nützliche Faustformel: Effektive Gewerbesteuerbelastung = 3,5 % × Hebesatz. Bei 240 % Hebesatz sind das 8,4 % des Gewerbeertrags, bei 410 % bereits 14,35 %, bei 490 % sogar 17,15 %.

Beispiel 1: Gewerbesteuer einer GmbH mit 100.000 € Gewinn

Antwort zuerst: Eine GmbH mit 100.000 € Gewerbeertrag zahlt 2026 je nach Standort zwischen 8.400 € (Schönefeld) und 17.150 € (München) Gewerbesteuer, ein Unterschied von 8.750 € pro Jahr bei identischem Gewinn.

Die vollständige Rechnung, hier für Schönefeld (Hebesatz 240 %):

Rechenschritt Betrag
Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) 100.000 €
− Freibetrag (GmbH: kein Freibetrag) 0 €
= Bemessungsgrundlage 100.000 €
× Steuermesszahl 3,5 % 3.500 € Steuermessbetrag
× Hebesatz Schönefeld 240 % 8.400 € Gewerbesteuer

Derselbe Messbetrag von 3.500 €, andere Gemeinde, und das Ergebnis verschiebt sich drastisch:

Standort Hebesatz 2026 Gewerbesteuer Effektivbelastung Differenz zu Schönefeld
Schönefeld (bei Berlin) 240 % 8.400 € 8,40 %
Zossen (bei Berlin) 270 % 9.450 € 9,45 % +1.050 €
Berlin 410 % 14.350 € 14,35 % +5.950 €
München 490 % 17.150 € 17,15 % +8.750 €

Eine Berliner GmbH mit 100.000 € Gewinn spart durch eine echte Verlagerung von Betriebsstätte und Geschäftsleitung nach Schönefeld also 5.950 € pro Jahr, Jahr für Jahr, solange die Hebesätze gelten. Da die GmbH weder Freibetrag noch Einkommensteuer-Anrechnung erhält, kommt der niedrige Hebesatz hier zu 100 % an. Genau deshalb ist die Standortfrage vor allem eine Kapitalgesellschafts-Frage.

Beispiel 2: Einzelunternehmer mit 100.000 € Gewinn, Freibetrag und § 35 EStG

Antwort zuerst: Ein Einzelunternehmer mit 100.000 € Gewerbeertrag zahlt in Zossen (270 %) zwar 7.134,75 € Gewerbesteuer, durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG (4,0-facher Messbetrag, seit 2020) wird diese Zahlung aber in der Regel fast vollständig neutralisiert. Für Personenunternehmen ist der Hebesatz daher weit weniger entscheidend als für eine GmbH.

Zunächst die Gewerbesteuer selbst:

Rechenschritt Betrag
Gewerbeertrag (abgerundet auf volle 100 €) 100.000 €
− Freibetrag Einzelunternehmen 24.500 €
= Bemessungsgrundlage 75.500 €
× Steuermesszahl 3,5 % 2.642,50 € Steuermessbetrag
× Hebesatz Zossen 270 % 7.134,75 € Gewerbesteuer

Jetzt kommt § 35 EStG ins Spiel: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird das 4,0-Fache des Gewerbesteuermessbetrags auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und auf die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer.

Position Zossen (270 %) Berlin (410 %) München (490 %)
Steuermessbetrag 2.642,50 € 2.642,50 € 2.642,50 €
Gewerbesteuer 7.134,75 € 10.834,25 € 12.948,25 €
Anrechnungshöchstbetrag (4,0 × Messbetrag) 10.570,00 € 10.570,00 € 10.570,00 €
Tatsächliche Anrechnung (max. gezahlte GewSt) 7.134,75 € 10.570,00 € 10.570,00 €
Verbleibende Nettobelastung durch GewSt* ≈ 0 € ≈ 264,25 € ≈ 2.378,25 €

* Vereinfacht; setzt ausreichend hohe tarifliche Einkommensteuer voraus. Der Solidaritätszuschlag verschiebt die Neutralitätsgrenze geringfügig nach oben.

Die ehrliche Einordnung: Bis zu einem Hebesatz von rund 400 % (mit Solidaritätszuschlagseffekt etwa 400–422 %) ist die Gewerbesteuer für Personenunternehmen faktisch ein durchlaufender Posten. Ein Einzelunternehmer, der von Berlin (410 %) nach Zossen zieht, spart per Saldo nur wenige hundert Euro im Jahr: eine Sitzverlegung allein wegen der Gewerbesteuer lohnt sich für Einzelunternehmen und Personengesellschaften in aller Regel nicht. Der große Hebel niedriger Hebesätze liegt bei Kapitalgesellschaften, die weder Freibetrag noch Anrechnung erhalten. Wer Ihnen als Einzelunternehmer eine „Gewerbesteuer-Ersparnis durch Sitzverlegung" verspricht, ohne § 35 EStG auch nur zu erwähnen, rechnet unseriös.

Hinzurechnungen und Kürzungen: Warum der Gewerbeertrag nicht gleich dem Gewinn ist

Antwort zuerst: Der Gewerbeertrag weicht vom steuerlichen Gewinn ab, weil § 8 GewStG bestimmte Finanzierungsaufwendungen anteilig wieder hinzurechnet und § 9 GewStG bestimmte Erträge kürzt. Für die Hinzurechnungen gilt ein Freibetrag von 200.000 €, kleinere Betriebe sind davon meist gar nicht betroffen.

Hinzurechnungen (§ 8 GewStG), die wichtigsten Fälle: Hinzugerechnet wird ein Viertel der Summe der sogenannten Finanzierungsanteile, soweit diese Summe 200.000 € übersteigt. In die Summe fließen ein:

  • Schuldzinsen und ähnliche Entgelte: zu 100 %
  • Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter: zu 20 %
  • Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Büro, Halle, Laden): zu 50 %
  • Lizenz- und Konzessionsgebühren: zu 25 %

Rechenbeispiel zur Einordnung: Eine GmbH zahlt 60.000 € Büromiete und 10.000 € Zinsen. Finanzierungsanteile: 50 % von 60.000 € = 30.000 € plus 10.000 € Zinsen = 40.000 €. Das liegt weit unter dem Freibetrag von 200.000 €, Hinzurechnung: 0 €. Erst kapitalintensive Betriebe mit hohen Miet-, Leasing- oder Zinsvolumina spüren § 8 GewStG tatsächlich.

Kürzungen (§ 9 GewStG), die wichtigsten Fälle: Gekürzt wird u. a. pauschal für betrieblichen Grundbesitz (damit nicht Grundsteuer und Gewerbesteuer dieselbe Substanz doppelt belasten), für bestimmte Beteiligungserträge (gewerbesteuerliches Schachtelprivileg ab 15 % Beteiligung) und für Erträge ausländischer Betriebsstätten. Grundstücksunternehmen können unter strengen Voraussetzungen die erweiterte Kürzung nutzen und ihre Mieterträge komplett von der Gewerbesteuer freistellen.

Für die allermeisten Dienstleistungs-, Handels- und Online-Unternehmen gilt: Gewerbeertrag ≈ steuerlicher Gewinn. Die Beispielrechnungen oben bilden den Regelfall daher realistisch ab.

Was ist der Hebesatz, und wer legt ihn fest?

Antwort zuerst: Der Hebesatz ist der gemeindeindividuelle Multiplikator auf den Steuermessbetrag. Ihn beschließt der Gemeinderat bzw. das Stadtparlament in der Haushaltssatzung; das Gesetz schreibt 2026 nur ein Minimum von 200 % vor (§ 16 Abs. 4 GewStG), ab 2027 von 280 %. Nach oben gibt es keine Grenze.

So unterschiedlich fällt die Rechnung für dieselbe GmbH mit 100.000 € Gewinn (Messbetrag 3.500 €) aus:

Stadt/Gemeinde Hebesatz 2026 Gewerbesteuer bei 100.000 € Gewinn (GmbH)
Schönefeld (LDS) 240 % 8.400 €
Grünwald 240 % 8.400 €
Monheim am Rhein 250 % 8.750 €
Walldorf 265 % 9.275 €
Zossen 270 % 9.450 €
Eschborn 330 % 11.550 €
Berlin 410 % 14.350 €
Düsseldorf 440 % 15.400 €
Frankfurt am Main 460 % 16.100 €
Hamburg 470 % 16.450 €
Potsdam 470 % 16.450 €
Köln 475 % 16.625 €
Hannover 480 % 16.800 €
München 490 % 17.150 €

Auffällig: Direkt vor den Toren Berlins liegen mit Schönefeld (240 %, niedrigster Hebesatz Brandenburgs) und Zossen (270 %) zwei der günstigsten Gewerbesteuer-Standorte Deutschlands, während Berlin selbst 410 % und Potsdam sogar 470 % verlangt. Den vollständigen Vergleich mit 20 Städten und Kumulationsrechnung finden Sie im → Hebesatz-Städtevergleich 2026/2027.

Wichtig: Reform 2027, Mindesthebesatz steigt auf 280 %

Der Mindesthebesatz steigt ab dem Erhebungszeitraum 2027 von 200 % auf 280 % (verkündet am 02.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197). Erklärtes Ziel: sogenannte „Gewerbesteueroasen" eindämmen. Für Schönefeld (240 %) und Zossen (270 %) bedeutet das ab 2027 mindestens 280 %, die GmbH aus unserem Beispiel zahlt dann 9.800 € statt 8.400 € bzw. 9.450 €. Der Abstand zu Berlin bleibt dennoch erheblich: weiterhin 4.550 € Ersparnis pro Jahr (14.350 € − 9.800 €), gegenüber München sogar 7.350 €. Für 2026 gelten die alten Sätze unverändert, wer 2026 verlegt, nimmt den vollen Vorteil im laufenden Jahr noch mit. Alle Details: → Mindesthebesatz 280 % ab 2027.

Was gilt bei mehreren Betriebsstätten? Die Zerlegung in Kürze

Antwort zuerst: Unterhält Ihr Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag zwischen diesen Gemeinden zerlegt (§§ 28–31 GewStG): Maßstab sind die Arbeitslöhne, die auf die jeweilige Betriebsstätte entfallen (abgerundet auf volle 1.000 €). Jede Gemeinde wendet dann ihren eigenen Hebesatz auf ihren Anteil an.

Für die Standortplanung hat das zwei praktische Konsequenzen:

  • Wer nur die Adresse verlegt, aber Personal und Geschäftsleitung am alten Ort belässt, spart wenig: Der Messbetrag fließt über die Lohnsumme weiter überwiegend an die alte Betriebsstätte, der niedrige Hebesatz des neuen Sitzes greift nur für den dort entstehenden Lohnanteil. Für mitarbeitende Unternehmer und Mitunternehmer wird dabei ein fiktiver Arbeitslohn von 25.000 € pro Jahr angesetzt (§ 31 Abs. 5 GewStG).
  • Für Solo-GmbHs ist die Verlagerung dagegen voll wirksam: Ist der Geschäftsführer die einzige „Lohnsumme" und findet die Geschäftsführung real am neuen Standort statt, entfällt der gesamte Messbetrag auf die neue Gemeinde, der komplette Hebesatz-Vorteil kommt an.

Wer Ihnen eine Ersparnis verspricht, ohne nach Ihrer Mitarbeiterstruktur zu fragen, hat die Zerlegung entweder nicht verstanden oder verschweigt sie bewusst.

Wann ist die Gewerbesteuer fällig? Vorauszahlungen und Fristen

Antwort zuerst: Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind viermal jährlich fällig, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG). Grundlage ist der letzte festgesetzte Jahresbetrag, geteilt durch vier.

So läuft das Verfahren:

  1. Gewerbesteuererklärung beim Finanzamt einreichen (elektronisch, regulär bis 31. Juli des Folgejahres; mit Steuerberater deutlich später).
  2. Das Finanzamt erlässt den Gewerbesteuermessbescheid (Messbetrag).
  3. Die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an und erlässt den Gewerbesteuerbescheid; Abschlusszahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
  4. Auf dieser Basis setzt die Gemeinde die Vorauszahlungen für das laufende Jahr fest.

Praxistipps: Bei absehbar sinkendem Gewinn können Sie einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen, das schont die Liquidität sofort. Bei steigenden Gewinnen sollten Sie Rückstellungen für die Abschlusszahlung bilden, denn Nachzahlung plus angepasste Vorauszahlungen treffen sonst im selben Quartal zusammen. Und: Nach einer Sitzverlegung erhebt die neue Gemeinde die Vorauszahlungen, der niedrigere Hebesatz wirkt also auch auf Ihre unterjährige Liquidität.

Ein Rechenbeispiel zur Liquiditätswirkung: Die Berliner GmbH aus Beispiel 1 zahlt bei 14.350 € Jahressteuer vier Vorauszahlungen à 3.587,50 €. Nach einer anerkannten Verlagerung nach Schönefeld (8.400 € Jahressteuer, Stand 2026) sinken die Vorauszahlungen auf 2.100 € pro Termin, knapp 1.500 € mehr Liquidität pro Quartal, noch bevor der Jahresbescheid vorliegt.

Das bedeutet für Sie

Kompakt: (1) Die Formel ist simpel: Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz; der Hebesatz ist die einzige Stellschraube mit Standortbezug. (2) Als GmbH/UG zahlen Sie ab dem ersten Euro ohne Freibetrag und ohne Anrechnung, hier entscheidet der Standort über bis zu 8.750 € pro Jahr bei 100.000 € Gewinn. (3) Als Einzelunternehmer oder Personengesellschaft neutralisiert § 35 EStG die Gewerbesteuer bis ca. 400 % Hebesatz weitgehend, eine Verlegung nur wegen der Gewerbesteuer lohnt hier fast nie. (4) Steuerlich zählt nicht die Adresse im Handelsregister, sondern die tatsächliche Betriebsstätte (§ 12 AO) und der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), ein reiner Briefkasten wird nicht anerkannt.

FAQ: Häufige Fragen zur Gewerbesteuer-Berechnung

Wie hoch ist die Gewerbesteuer bei 100.000 € Gewinn?

Bei einer GmbH: Messbetrag 3.500 € × Hebesatz. Das ergibt 8.400 € in Schönefeld (240 %), 9.450 € in Zossen (270 %), 14.350 € in Berlin (410 %) und 17.150 € in München (490 %). Bei einem Einzelunternehmen sinkt der Messbetrag durch den Freibetrag auf 2.642,50 €, und die Anrechnung nach § 35 EStG neutralisiert die Zahlung bis rund 400 % Hebesatz weitgehend.

Wer bekommt den Freibetrag von 24.500 €?

Nur natürliche Personen und Personengesellschaften (Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG). Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG erhalten keinen Freibetrag; bestimmte sonstige juristische Personen (z. B. wirtschaftliche Vereine) erhalten 5.000 €.

Müssen Freiberufler Gewerbesteuer zahlen?

Nein. Selbstständige Katalogberufe und ähnliche Tätigkeiten nach § 18 EStG (z. B. Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Journalisten) sind nicht gewerbesteuerpflichtig. Achtung: Wird die Tätigkeit über eine GmbH oder UG ausgeübt, fällt kraft Rechtsform immer Gewerbesteuer an.

Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?

Nein. Seit 2008 ist die Gewerbesteuer keine abzugsfähige Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG). Sie mindert weder den Gewinn noch ihre eigene Bemessungsgrundlage. Bei Personenunternehmen federt stattdessen die Anrechnung nach § 35 EStG (4,0-facher Messbetrag) die Belastung ab.

Wann muss ich Gewerbesteuer-Vorauszahlungen leisten?

Jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Die Höhe richtet sich nach der zuletzt festgesetzten Jahressteuer; bei sinkendem Gewinn ist ein Herabsetzungsantrag möglich.

Kann ich die Gewerbesteuer durch einen Umzug senken?

Bei Kapitalgesellschaften: ja, spürbar, vorausgesetzt, es entsteht am neuen Standort eine echte Betriebsstätte (§ 12 AO) und die Geschäftsleitung findet tatsächlich dort statt (§ 10 AO). Ein reiner Briefkasten genügt nicht und riskiert die Aberkennung. Bei mehreren Betriebsstätten wird der Messbetrag zudem nach Arbeitslöhnen zerlegt (§§ 28–31 GewStG). Ab 2027 gilt außerdem der neue Mindesthebesatz von 280 %, der Vorteil günstiger Standorte bleibt aber bestehen (4.550 €/Jahr vs. Berlin bei 100.000 € Gewinn).

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Wie viel Gewerbesteuer zahlen Sie an Ihrem aktuellen Standort, und was bliebe bei 240 % oder 270 % übrig? Der → EVERHUB Gewerbesteuer-Rechner rechnet mit Ihrer Rechtsform (inkl. Freibetrag und § 35-Anrechnung), vergleicht Städte direkt und zeigt den Stand 2026 wie auch die Werte ab 2027. Wenn sich die Verlagerung rechnet: EVERHUB stellt Ihnen in → Schönefeld und Zossen echte Betriebsstätten mit nutzbaren Räumen, keine Briefkästen.


Quellen: §§ 8, 9, 11, 16, 19 GewStG · § 4 Abs. 5b, § 18, § 35 EStG · §§ 10, 12 AO · Hebesätze: gewerbesteuer.de, DIHK-Hebesatzumfrage 2025, amtliche Hebesatzsatzungen (u. a. zossen.de)

Stand: Juli 2026, zuletzt geprüft nach Verkündung der Mindesthebesatz-Reform im Bundesgesetzblatt (02.07.2026).

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre individuelle Situation wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Autor: Bennet Freitel, Geschäftsführer der EVERHUB GmbH

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